Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) |
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der „Franz & Späth – Büro für Gestaltung, Tobias Franz und Hanna Späth GbR “ (nachfolgend „Designschaffende“ genannt) und ihren Auftraggebenden abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen der Auftraggebenden, die die Designschaffenden nicht ausdrücklich anerkennen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Designschaffenden ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Die Entwürfe, Reinzeichnungen und Fotos dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Desigschaffenden weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. (z. B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung, Veröffentlichung in Ausschnitten). Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1 sind die Desigschaffenden berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe 100 Prozent dieser Vergütung zu berechnen oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
1.3. Die Desigschaffenden übertragen den Auftraggebenden die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Desigschaffenden bleiben in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt haben, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Desigschaffenden und Auftraggebenden.
1.5. Die Desigschaffenden sind bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheberrechtsinhabende zu nennen. Verletzen die Auftraggebenden das Recht auf Namensnennung, sind sie verpflichtet, den Desigschaffenden zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Desigschaffenden, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
1.6. Die urheberrechtl. Nutzungsrechte erwerben die Auftraggebenden erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
2. Vergütung
2.1. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.
2.2. Sind die Auftraggebenden gewerbetreibende Personen oder ein Unternehmen, so können sie verpflichtet sein, auf die Vergütungen die Künstlersozialabgabe gemäß §23 ff. des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG) an die Künstlersozialversicherung abzuführen. Ihnen obliegt die Prüfung, ob sie abgabenpflichtig sind. Sie allein tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Meldung und Abführung dieser Abgaben. Der Abgabensatz für Leistungen, die im Jahr 2020 erbracht wurden, beträgt 4,2 v. H.
2.3. Kostenvoranschläge der Desigschaffenden sind unverbindlich. Kostenerhöhungen brauchen die Desigschaffenden nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten ist.
2.4. Der Versand der Rechnung erfolgt per E-Mail.
3. Herausgabe von Daten
3.1. Die Desigschaffenden sind nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünschen die Auftraggebenden, dass die Desigschaffenden ihnen Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
3.2. Haben die Desigschaffenden den Auftraggebenden Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der Desigschaffenden verändert werden.
3.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline tragen die Auftraggebenden.
3.4. Die Designschaffenden haften nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System der Auftraggebenden entstehen.
4. Haftung und Gewährleistung
4.1. Die Designschaffenden haften nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die die Desigschaffenden auch bei leichter Fahrlässigkeit haften.
4.2. Ansprüche der Auftraggebenden, die sich aus einer Pflichtverletzung der Desigschaffenden oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Desigschaffenden oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Desigschaffenden oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
4.3. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung der Auftraggebenden.
4.4. Mit der Abnahme des Werkes und/ oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernehmen die Auftraggebenden die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung der Desigschaffenden insoweit entfällt.
4.5. Die Desigschaffenden haften nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Design-Arbeiten, die sie den Auftraggebenden zur Nutzung überlassen. Patent-, Geschmacksmuster-, oder Markenrecherchen haben die Auftraggebenden selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
4.6. In keinem Fall haften die Desigschaffenden für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings sind sie verpflichtet, den Auftraggebenden auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihnen bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
4.7. Die Auftraggebenden sind verpflichtet, die von den Desigschaffenden erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber den Desigschaffenden zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung der Desigschaffenden in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
5. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
5.1. Im Rahmen des Auftrags besteht für die Desigschaffenden Gestaltungsfreiheit. Wünschen die Auftraggebenden während oder nach der Produktion Änderungen, so haben sie die Mehrkosten zu tragen.
5.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die die Auftraggebenden zu vertreten haben, so können die Desigschaffenden eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht der Desigschaffenden, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
5.3. Die Auftraggebenden versichern, dass sie zur Verwendung aller den Desigschaffenden übergebenen Vorlagen berechtigt sind und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollten sie entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellen die Auftraggebenden die Desigschaffenden im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern die Auftraggebenden nachweisen, dass sie kein Verschulden trifft.
6. Schlussbestimmungen
6.1. Für den Fall, dass die Auftraggebenden keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, sie ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder beide Vertragsparteien Kaufleute sind, wird der Wohnsitz der Desigschaffenden als Gerichtsstand vereinbart.
6.2. Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.
6.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7. Informationen nach DL-Info
https://www.franzundspaeth.de/impressum
Lübeck, den 21.07.2020